Regionalportal

Die pfännerschaftliche Saline zu Staßfurt

Die Pfännerschaft ist die typische Art der Unternehmung gewesen, in der die meisten deutschen Salinen ausgebeutet wurden. Nur sie besaßen das Recht, die Salinen zu nutzen und auszubeuten. Wo sie dieses Recht nicht selbst wahrnahmen, überließen sie es anderen zur Nutzung, wofür jene eine gewisse Menge Salz, in Staßfurt „Stück“ genannt, als feste Abgabe zu entrichten hatten. Die im Magdeburgeschen gelegenen pfännerschaftlichen Salinen Groß-Salze, Halle und Staßfurt nahmen seit dem 14. Jahrhundert aufgrund der hohen Konzentration ihrer Sole eine bedeutende Stellung ein. Als ersten Besitzer der Salinen müssen die jeweiligen Grundherren angesehen werden. Auf dessen Boden sich ein Brunnen befand, war sein Besitzer. In seinem Ermessen lag es, entweder seine Rechte selbst zu nutzen oder durch Verkauf oder Verpachtung eine einträgliche Rente zu beziehen. Endlich begann man auch, den Salzverkauf gemeinschaftlich zu regeln und sich auf diese Weise gegen unliebsame Konkurrenz zu sichern. Diese Absprachen führten letztlich zur Bildung einer Gewerkschaft, der Pfännerschaft. Die Staßfurter Saline bestand aus drei Solebrunnen und seit dem Jahre 1487 aus dreißig Koten-Siedehäusern, in denen die Sole gesotten wurde. Die Siedehäuser waren aus Lehm und Holz errichtet und so tief in der Erde, dass die Dächer mit dem Erdboden gleichkamen. Auf diese Weise sollte die Hitze erhalten und der kühlende Wind abgewendet werden. Das Recht zu sieden oder zu „pfannewerkern“ stand nur den Pfännern zu, die sich in der Pfännerschaft vereinigt hatten. Deren tägliches Leben sowie ihre Geschäfte wurden durch Vorschriften geregelt. Die Mitglieder waren zur Befolgung und Einhaltung eidlich verpflichtet. Die Willkür musste dem Erzbischof und später dem jeweiligen Herzog zur Bestätigung vorgelegt werden. Wer Mitglied in der Pfännerschaft werden wollte, musste einen Geldbetrag zahlen, in Staßfurt ein Haus erwerben und mindestens ein Jahr in der Stadt wohnen, bevor er mit dem Sieden beginnen durfte. Eine Frau konnte als Mitglied der Pfännerschaft nicht aufgenommen werden. Witwen von Pfännern war es erlaubt, für den Lebensunterhalt eine bestimmte Menge Sole zu versieden. Aber nur wenn ein anderer Pfänner bereit war, ihre Vertretung gegenüber der Pfännerschaft zu übernehmen und auch für sie den Eid zu leisten.