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Die Gerichtsbarkeit in Aschersleben

Die niedere Gerichtsbarkeit sprach der Rat von Aschersleben selbst aus. Im 15. Jahrhundert erlangte Aschersleben die Reichsfreiheit, d. h. der Rat erließ selbst seine Verordnungen, um das Leben in der Stadt zu regeln. 1440 bezeichnete man auf der Kirchenversammlung in Basel Aschersleben als Reichsstadt. 1455 beschloss der Rat, dass die Mauern der Askanierburg sicher werden sollen. Die Steine sollten der Verstärkung der Stadtmauer dienen. Das Bürgertum der Stadt demonstrierte seine Freiheit und Stärke. Es stand nicht mehr unter einem Herrn. Die hohe Gerichtsbarkeit unterteilte sich in die geistliche und die gräfliche Gerichtsbarkeit. Der Bischof in Halberstadt übte das geistliche Gericht aus. Beim Friedenskongress in Quedlinburg 1325 und 1326 gelang es den erstarkten Städten der Umgebung einige Freiheiten zu erhalten. Das gräfliche Gericht, auch Land- oder Burggericht genannt, übte der jeweilige Herr der Grafschaft aus. Das Schultheißenamt, Münz-, Zoll-, Juden- und Marktrecht unterstanden ihm. Diese Rechte gingen nach und nach auf den städtischen Rat über. Aschersleben war Sitz des gräflichen Gerichts, dem höchsten Gericht im Schwabengau. Gerichtsherr waren die Grafen von Askanier. 1350 ging das gräfliche Gericht mit den herrschaftlichen Rechten an den Bischof von Halberstadt über. Nach dem Übergang der späteren Provinz Sachsen an den preußischen Staat wurde eine neue Gerichtsbarkeit geschaffen. Es entstanden Stadt- und Landgerichte sowie Oberlandesgerichte. Die Stadt- und Landgerichte wurden 1848 zu Kreisgerichten mit Vertretern und Kommissionen. 1834 wurden bürgerliche Schiedsämter eingerichtet. 1835 wurde das königliche Gerichtsamt Ermsleben mit den Dörfern Sinsleben und Neuplatendorf mit dem Ascherslebener Land- und Stadtgericht vereinigt. Nach der Reichsgründung kam es 1877-1879 zu einer umfassenden Reorganisation des gesamten Gerichtswesens. Als neue Untergerichte entstanden die Amtsgerichte. Bis 1919/1920 führte das Gericht in Aschersleben die Bezeichnung „Königliches Amtsgericht“, danach Amtsgericht und ab den 50er Jahren „Kreisgericht“. Mit der Wiedervereinigung erhielt es wieder die Bezeichnung Amtsgericht.